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Workshop des Arbeitskreises Gewaltordnungen am 3. April 2020 an der Freien Universität Berlin: “Perspektiven terroristischer Gewalt”
Liebe Freundinnen und Freunde des Arbeitskreises Gewaltordnungen, liebe Interessierte,
wir laden euch herzlich zum nächsten Workshop des AK Gewaltordnungen am 3. April 2020 an der Freien Universität Berlin ein.
Das von Michael Fürstenberg, Sebastian Lange und Miriam Müller-Rensch konzipierte Thema des Workshops lautet „Perspektiven terroristischer Gewalt“. Bitte sendet eure Ideen für Beiträge in der Form eines prägnanten Abstracts bis zum 24. Februar 2020 an die Mailadresse des AK: gewaltordnungen(at)dvpw.de
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen in Berlin,
Das Sprecher*innenteam
Perspektiven terroristischer Gewalt
Die Erscheinungsformen terroristischer Gewalt haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten gewandelt. Trotz des „Krieges gegen den Terror“ hat sich die Zahl der Anhänger eines globalen Dschihad seit 2001 vervielfacht. Verschiedene Dschihadgruppen versuchten, Proteste und Aufstandsbewegungen zu instrumentalisieren. Es gelang ihnen in mehreren Ländern und Weltregionen Gebiete zu erobern und zeitweise zu beherrschen. Nach der militärischen Zurückdrängung des physischen „Kalifats“ könnte dem Verbund des „Islamischen Staats“ eine ähnliche Dezentralisierung bevorstehen, wie sie Al-Qaida bereits vollzogen hat.
Die Strategie des Abzielens auf größtmögliche Aufmerksamkeit durch das Töten zum Feind erklärter Zivilisten haben auch Täter aus dem rechtsextremen Spektrum übernommen. Das Muster des rechtsterroristischen Amoklaufes findet in den letzten Jahren immer mehr Nachahmer. In der ganzen Welt berufen sich rechtsextreme Terroristen auf einen geteilten Verschwörungsglauben, der das manichäische Weltbild der Anhänger des Dschihadismus spiegelt.
Aufbauend auf den in den letzten Jahrzehnten diskutierten Erklärungsfaktoren für das Phänomen des Terrorismus als Methode politischer Gewalt möchten wir euch dazu einladen, Erwartungen über den Fortgang und den Wandel der Varianten terroristischer Gewalt zu formulieren. Wir ermuntern euch zu begründeten Spekulationen und zu Entwürfen eines „großen Bildes“.
Neben Analysen politischer Rahmenbedingungen – Machtkonflikte, Deutungskämpfe, fragmentierte und polarisierte Gesellschaften – bieten sich unter anderem vergleichende Untersuchungen an oder solche, deren Fokus auf der Komplementarität von Konfliktnarrativen und auf wechselseitigen Verstärkungen liegt – etwa in der Form „reziproker Radikalisierung“. Auch die vermehrt beobachtbaren Inspirationen und Imitationen ideologisch entgegengesetzter Gruppen – wie im Falle der rechtsextremen Vereinigung „The Base“ aus den USA, die sich affirmativ auf Al-Qaida bezieht – sind von Interesse. Schlussendlich werden wir nicht umhinkommen – wie stets, wenn Terrorismus erforscht werden soll – die Verwendung des Terrorismusbegriffs in Medien, Politik, Recht und Wissenschaft zu reflektieren.
“Gefährlichkeit“ und „Gefährliche“ – Nächstes AK-Treffen, 14. Juni 2019 im Hamburger Institut für Sozialforschung
Liebe AK-Mitglieder und Interessierte,
wir laden Sie/Euch herzlich zum nächsten Treffen des AK-„Gewaltordnungen“ ein, das am 14. Juni 2019 im Hamburger Institut für Sozialforschung stattfinden soll. Wir wollen dieses Treffen unter anderem dazu nutzen, uns als neues Sprecher*innen-Team vorzustellen. Das Thema des Treffens wurde von Anne Menzel konzipiert, wir beiden anderen Sprecher*innen unterstützen sie bei der Organisation sowie mit inhaltlichen Perspektiven aus unseren laufenden Projekten.
Wenn Sie/Ihr eine Idee für einen Beitrag habt, freuen wir uns über die Zusendung von Abstracts von ca. 500 Wörtern an menzel@staff.uni-marburg.de bis zum 28.2.2019. Die Abstracts sollen einen guten Überblick über die zentrale Thesen, Ideen, Erkenntnisse etc. geben, die Sie/Ihr vorstellen wollt. Wir möchten diese Abstracts allen Teilnehmenden zugänglich machen. Ein ausgearbeitetes Papier erwarten wir nicht.
Wir freuen uns auf Ihre/Eure Beiträge und auf ein Wiedersehen/Kennenlernen im Sommer in Hamburg!
Sebastian Lange, Anne Menzel, Miriam Müller-Rensch
CfP: „Gefährlichkeit“ und „Gefährliche“ – empirische Einblicke, Konzepte und vergleichende Perspektiven
In der Forschung zu Krieg und Konflikt, zu Nachkriegsgesellschaften sowie zu Kriminalität, „Terrorismus“ und sogenannter Radikalisierung − im Globalen Süden und Norden − spielen Vorstellungen über „Gefährlichkeit“ und „Gefährliche“ oft eine zentrale Rolle. Beispielsweise werden Bemühungen um die gesellschaftliche (Re-)Integration „gefährlicher“ Personen und Kollektive oder die sozialen (und psycho-sozialen) Bedingungen ihrer „Gefährlichkeit“ untersucht. Allerdings werden die Begriffe „Gefährlichkeit“ und „Gefährliche“ in wissenschaftlichen Arbeiten kaum genutzt. Womöglich erscheinen sie als zu unpräzise und – mit ihren Konnotationen von Abwertung und zugeschriebener Devianz – als zu vorurteilsbehaftet, um Eingang in wissenschaftliche Debatten zu finden.
Andererseits benennen diese Begriffe gesellschaftliche Gemengelagen, die in ganz unterschiedlichen Kontexten auftreten, dabei in der Tat vage, vorurteilsbehaftet und umkämpft sind und die es unter Anerkennung dieser Schwierigkeiten zu untersuchen gilt. Zentrale Fragen sind etwa, wie genau „Gefährlichkeit“ festgestellt wird, wer aus welchen Gründen als „gefährlich“ gilt, welche Konsequenzen sich dadurch für Einzelne und für klassifizierte Kollektive ergeben und wie gewaltbereit (oder noch anders gefährlich) die „Gefährlichen“ tatsächlich sind. Über solche Fragen ergeben sich auch Möglichkeiten für vergleichende Perspektiven auf Prozesse in verschiedenen Kontexten, in denen „Gefährlichkeit“ entsteht, hergestellt wird und Konsequenzen hat. Beispiele sind etwa Dutertes Kampf gegen Kriminalität auf den Philippinen und Bolsonaros Versprechen und Drohungen aus dem 2018er Wahlkampf in Brasilien; Polizeigewalt gegen schwarze junge Männer in den USA (Stichwort Black Lives Matter); sowie Misstrauen und Gewalterwartungen gegenüber geflüchteten jungen Männern bzw. jungen Männern mit sichtbarem/angenommenen Migrationshintergrund in Europa.
Wir wollen das nächste AK-Treffen nutzen, um das Interesse an solchen Fragen und Perspektiven auszuloten und womöglich bereits laufende oder abgeschlossene Forschung kennenzulernen. Wir freuen uns über Beiträge von Forschungsideen bis hin zu abgeschlossenen Projekten. Hier ein paar Anregungen für mögliche Themen:
- Zuschreibungen von „Gefährlichkeit“ und ihre Konsequenzen: Wann und wie führt „Gefährlichkeit“ zur Legitimierung und Orientierung von Gewalt gegen „Gefährliche“ im nationalen und internationalen Kontext? Wie begegnen „Gefährliche“ staatlicher Gewalt und Selbstschutzgewalt, die sich gegen sie als Angehörige von als „gefährlich“ klassifizierten Kollektiven (tatsächliche oder vermeintliche Rebellen, Kriminelle, „Terroristen“ etc.) richtet?
- Empirische Grundlagen von „Gefährlichkeit“: Inwieweit muss zugeschriebene „Gefährlichkeit“ empirisch begründet sein − durch Erfahrungen, systematisch erhobene Daten etc. −, um Gewalt gegen „Gefährliche“ legitimieren und anleiten zu können? Und kann eigentlich jede/r als „gefährlich“ gelten? Es hat zumindest den Anschein, dass in ganz unterschiedlichen kulturellen und politischen Kontexten insbesondere junge Männer dem Label/der Konstruktion der „Gefährlichkeit“ unterliegen. Welche Ansätze versuchen dies zu erklären? Gibt es andere Beispiele?
- „Gefährliche“ in vergleichender Perspektive: Gibt es vergleichbare Gruppen oder Klassen, denen in unterschiedlichen Kontexten mal mehr und mal weniger und/oder verschiedene Arten von „Gefährlichkeit“ zugeschrieben werden? Ein interessantes Beispiel ist vielleicht die Forschung zu „Ex-Kombattanten“ im globalen Süden und zu „Veteranen“ im globalen Norden.
- Wie nützlich ist der Begriff der „Gefährlichkeit“ bzw. der „Gefährlichen“ für wissenschaftliche Forschung? Gibt es einen Mehrwert gegenüber Begriffen wie „Bedrohung“ und „Risiko“ – und wenn ja, worin liegt er? Und wie verhält sich „Gefährlichkeit“ zu Begriffen/heuristischen Konzepten wie beispielsweise „Radikalisierung“ oder „Terrorismus“?
Mitgliederversammlung und Wahl der neuen SprecherInnen
Am 26.9.2018 findet die Mitgliederversammlung des AK Gewaltordnungen statt, im Rahmen des DVPW Kongresses in Frankfurt. Auf der Versammlung wird ein neues SprecherInnen-Team für die nächsten drei Jahre gewählt.
Zeit und Ort der Versammlung:
Datum: 26.9.2018
Zeit: 12:30 – 13:45
Ort: Seminarraum SH 3.105, Max-Horkheimer-Str.4, Campus Westend, Goethe-Universität Frankfurt am Main.
- Miriam Müller-Rentsch vom Hamburger Institut für Sozialforschung.
- Anne Menzel vom Zentrum für Konfliktforschung der Universität Marburg.
- Sebastian Lange vom Institut für Sozialwissenschaften der Humboldt Universität Berlin.
Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung!
Die symbolische Gewalt der Schulden
von Marcus Wolf
Qui dit argent dit dépenses,
Qui dit crédit dit créance,
Qui dit dette te dit huissier,
Oui dit assis dans la merde.
Stromae – Alors on danse (2009)
Den Markt und vor allem Kreditverhältnisse als Formen von Gewalt zu verstehen, liegt nicht direkt auf der Hand, werden sie doch in der liberalen Lesart mit der Abwesenheit von Zwang und Fremdeinwirkung gleichgesetzt. Es braucht also etwas Überzeugungsarbeit, will man den Begriff der Gewaltordnung für die politische Ökonomie fruchtbar machen.
Eindeutig ist der Zusammenhang semantischer und materieller Gewaltordnungen im Finanzbereich, wenn wir an die Tradition der Schuldeneintreibung denken, die bis ins Mittelalter zurückreicht (1). Hier waren es öffentlich legitimierte Personen, die Untergebene zur Rückzahlung ihrer Schulden zwangen, bis in das 19. Jahrhundert waren Schuldgefängnisse weit verbreitete Symbole der Immoralität der Schulden. Sie dienten dazu, die Zahlungsuntauglichen an den Pranger zu stellen.
Mit der modernen Konsumgesellschaft änderte sich diese Konnotation – zumindest teilweise. Die Einführung universell einsetzbarer Kreditkarten in den USA in den 1950er Jahren (2) machte es möglich, zu kaufen und die Rechnung später zu bezahlen. Der Zugang zu Krediten und die damit einhergehende neue Normalität der Schulden wurden zu Bestandteilen eines Mittelklasse-Lebensstils zwischen Reihenhaus, eigenem Auto und regelmäßigen Urlauben. Das ging gut, solange ausreichend Erwerbsarbeit vorhanden war und die Gehälter stetig stiegen. Mit den Krisen des Kapitalismus seit den 1970er Jahren ersetzten jedoch Privatkredite oftmals das Geld, was an Einkommen fehlte. Diese Phase des „privatisierten Keynesianismus“ (3) ersetzte somit die Investitionen des Staates durch die kreditfinanzierten Konsumausgaben der Haushalte. Hier zeigte sich bereits, wie stark die Verteilung von Vermögen mit dem Anstieg der Schulden verknüpft ist (4).
Schulden sind jedoch nie nur einfaches Mittel zum Zweck. Sie schreiben sich ein in bestimmte Vorstellungen von Lebensstilen, von Verantwortlichkeit und Rückzahlung. Sie sind eine Form des Regierens (5) und der Machtausübung und der finanzialisierte Kapitalismus (6) ist nicht die erste gesellschaftliche Formation, in welcher Schulden und Gaben fundamentale Bedeutung für die Sozialbeziehungen haben (7).
Zentral ist, dass es keine Schulden ohne GläubigerInnen gibt – und dieses Kräfteverhältnis elementar auf die Moralität der Schulden einwirkt. Graeber geht so weit zu sagen, dass der Kampf zwischen Reichen und Armen seit tausenden Jahren stets die Form des Konflikts von SchuldnerInnen und den EintreiberInen der Schulden annimmt (ebd.).
Die symbolische Gewalt der Schulden betrifft zwei Fragen: Wer wird für die Schulden verantwortlich gemacht? Und: Welche Machtverhältnisse werden hierdurch unkenntlich? Wenn in der sogenannten Griechenlandkrise die Gründe für die starke Verschuldung in der Faulheit der griechischen Bevölkerung gesucht wurden (Stichwort: „Pleite-Griechen“ (8)), dann ist das eben ein bestimmtes (noch dazu falsches (9)) Narrativ, welches vor allem dazu dient, die KreditgeberInnen davor zu bewahren, durch ausfallende Zahlungen Profiteinbußen hinzunehmen. Wenn im Fall von Kaufhof die Belegschaft in ‚die Verantwortung genommen wird‘, um das Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren, dann wird das Kreditverhältnis zu den InvestorInnen auf alle Beschäftigten abgewälzt. Wenn die Überschuldung von Privathaushalten in Deutschland seit Jahren zunimmt (10), dann wird klar, dass Schulden im Begriff sind, einer der zentralen Schauplätze der politischen Auseinandersetzung zu werden. Sie sind eben nicht nur eine Frage des richtigen und falschen Umgehens mit Geld, sondern deuten auf tiefer liegende Verteilungskonflikte hin.
Der politische Charakter der Schulden gehört somit sowohl in der sozialwissenschaftlichen Forschung wie in der öffentlichen Debatte auf die Agenda. Die Annahme, dass Schulden die Verantwortung des Schuldners allein sind, blendet bewusst aus, dass die Aufrechterhaltung von Schuldverhältnissen und deren Rückzahlung nicht selten im Interesse der GläubigerInnen sind. Es ist kein Zufall, dass ein Unternehmen wie die britische Inkassofirma Cabot kurz vor dem Börsengang steht (11) – das Geschäft mit den Schulden ist ein gutes. Dazu kommt, dass viele Schulden durch Produkte wie die ‚Collateralized Debt Obligations‘ gebündelt zum Verkauf angeboten werden können und so maximale Profite bei minimalem Risiko realisierbar sind. Auf wessen Konto eine Rückzahlung am Ende landet, hängt dann von den Weiterverkäufen und Kalkulationen am Finanzmarkt ab.
Die politische Debatte über die symbolische und materielle Gewalt der Schulden fängt erst an. Bewegungen wie „Strike Debt“ in den USA, welche zum kollektiven Zahlungsverzicht aufriefen, zeigten jedoch wie sich auch in individualisierten Bereichen des Wirtschaftslebens Protestformen ausbilden können. Die Sozialwissenschaft kann hierbei eine wichtige Mittlerrolle spielen, indem sie die Diskussion über Gewaltordnungen und die (Un)rechtmäßigkeiten von Schulden öffentlich vorantreibt.
Marcus Wolf ist Doktorand am Institut für Interkulturelle und Internationale Studien an der Universität Bremen.
(1) Smail D (2016) Legal Plunder: Households and Debt Collection in Late Medieval Europe. Cambridge, MA: Harvard University Press.
(2) Nocera, J (1994) A Piece of the Action. How the Middle Class Joined the Money Class. New York: Simon & Schuster.
(3) Crouch C (2009) Privatised Keynesianism: An Unacknowledged Policy Regime. The British Journal of Politics & International Relations 11(3): 382–399.
(4) Eine Studie zu den Reallohnverlusten in den USA: http://www.pewresearch.org/fact-tank/2014/10/09/for-most-workers-real-wages-have-barely-budged-for-decades/.
(5) Lazzarato M (2011) The Making of Indebted Man: An Essay on the Neoliberal Condition. Amsterdam: semiotext(e) intervention.
(6) van der Zwan, N (2014) Making sense of financialization. Socio-Economic Review 12(1): 99–129.
(7) Graeber D (2011) Debt: The first 5,000 years. Brooklyn, NY: Melville House.
(8) http://www.bildblog.de/tag/pleite-griechen/
(9) https://www.theguardian.com/news/datablog/2011/dec/08/europe-working-hours
(10) http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/experten-warnen-vor-zunehmender-privatverschuldung-a-1120598.html
(11) https://www.thetimes.co.uk/article/debt-collector-hits-pause-button-on-flotation-plans-kh80c2997
Die Erfindung des „Gefährders“
Zum Wechselverhältnis semantischer und materieller Innovation in Gewaltordnungen [1]
Andrea Kretschmann
Mit Weber bringt das von Sofsky, Schlichte, Elwert und anderen geprägte Konzept der Gewaltordnungen zum Ausdruck, dass staatliche Gewalt der Organisation bedarf. Über Weber hinausgehend verweist es auf das Wechselverhältnis von Gewaltordnung und sozialem Wandel. Restrukturierungen der Regeln legitimer Gewaltausübung lassen sich dabei nicht immer als bloße Reaktionen auf äußere Gegebenheiten verstehen. Manchmal kann die Art und Weise, wie staatliche Gewalt organisiert ist, selbst der Motor für den Wandel einer Gewaltordnung sein, insofern ihr – dies hat prominent Elwert betont – eine sozialkonstitutive Qualität zukommt, aus der sich im Weiteren neuartige Handlungsbedürfnisse ableiten.
Als ein geradezu paradigmatischer Fall für eine solche Verschiebung einer Gewaltordnung – hier der bundesrepublikanischen – lässt sich die Entstehung der Figur des Gefährders verstehen. Denn sie entsteht aus der Organisations- und Denkweise eines spezifischen kriminalpolitischen Kontextes, und verändert diesen dann, da sie neuartige polizeiliche Interventionen notwendig erscheinen lässt. Die Verschiebung ist hierbei weniger quantitativer als qualitativer Art: Sie prozessiert vor allem ein Verständnis von Strafverfolgung, das über ein klassisches Verständnis liberaler Rechtsstaatlichkeit hinausgeht.
Beim Gefährder[2] handelt es sich um einen polizeilichen Arbeitsbegriff, der in seiner heutigen Bedeutung erstmals nach 9/11 in Erscheinung tritt. Er wird verwendet, um Personen, von denen in Zukunft möglicherweise eine terroristische Gefahr ausgehen könnte, benennen und identifizieren zu können, jedoch ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorlägen. Gefährder müssen also noch keine Handlungen getätigt haben, die einen Zusammenhang mit einer Straftat beweiskräftig untermauern könnten. Sie sind keine Täter, aber sie sind auch keine herkömmlichen Verdächtigen.
Im Bereich des Terrorismus erweitert der Gefährder so den klassischen, die Polizeiarbeit bis dahin handlungsanleitenden Rechtsbegriff des „Tatverdächtigen“. Mit seiner Verwendung einher gehen exekutive Maßnahmen, die entschieden früher als bisher im Vorfeld von Straftaten eingreifen, da sie Menschen auch ganz ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine künftige Straftat und teilweise allein auf Grundlage legaler Handlungen kriminalpolizeilich in den Blick nehmen: Gefährder können heimlich überwacht und – bei nicht-deutscher oder erworbener deutscher Staatsbürgerschaft – an bestimmten Orten festgesetzt oder unter Rücknahme des Aufenthaltstitels abgeschoben werden. Seit Kurzem kann Gefährdern auch eine elektronische Fußfessel angeordnet werden.
Die Etablierung des Gefährders steht hierbei für die Einführung einer gänzlich neuen, präventiven Denkweise in die Kriminalpolitik, die in Folge von Irritationen der Sicherheitsapparate nach 9/11 einsetzt. Ganz im Sinne des präventiven Standbeins innerhalb der Kriminalpolitik ist der Gebrauch des Gefährderbegriffs zwar wie auch bisher üblich mit der Zielsetzung verbunden, einzugreifen, noch bevor ein Verbrechen geschehen kann. Darüber hinaus wird jedoch nicht mehr allein auf das durchschnittlich Erwartbare, sondern auch auf das Unwahrscheinliche und damit auf ein grundsätzlich unbegrenztes Möglichkeitsfehttps://gewo.hypotheses.org/wp-admin/post.php?post=409&action=editld von Gefahren fokussiert. Diese Haltung basiert auf der Auffassung, dass es in Bezug auf Terrorismus konservativ wäre, lediglich auf normale Schäden abzustellen. Ausgegangen wird nun vielmehr von der Existenz einer Reihe von Gefahrenpotenzialen, über die bislang noch kein polizeiliches Wissen existiert. Dem Gefährder als Figur kommt in diesem Zuge die kognitive Funktion zu, kriminalpolizeilich nicht Gewusstes auf spezifische Weise operationalisierbar zu machen.
Einzelne Begriffe werden dann populär, wenn der Eindruck entsteht, dass sie bestimmte Phänomene besser als die bislang etablierten Begriffe bezeichnen oder bisher unbekannte Probleme erkennbar machen können. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass der Gefährder den nach 9/11 zunächst so prominenten Begriff des Schläfers ablöste. Letzterer schien nur zur Klärung dessen dienen zu können, was den Behörden in Bezug auf 9/11 entgangen war; einen Interventionsraum eröffnete er mit seiner perfekten Tarnung im Konformen noch nicht. Der Gefährder hingegen suggeriert mit seiner Nähe zum Verb ‚gefährden’ eine Operationalisierung jenes stets offenen Ereignisraums, in dem kriminalpolizeilich relevantes Nichtwissen vermutet wird – und damit einen Rückgewinn der nach 9/11 kurzzeitig irritierten polizeilichen Handlungsfähigkeit.
Aus einer sprechakttheoretischen Perspektive repräsentieren Begriffe gesellschaftliche Sachverhalte aber nicht nur, sie bringen diese selbst mit hervor. Die neuen Formen geregelten Zusammenwirkens lassen die anfänglich vor allem diskursive Figur des Gefährders in diesem Sinne nach und nach zu einer sozialen Institution werden; als Ergebnis neuer Sinngebungen entsteht sie als ein sozial überaus reales Phänomen, dem es polizeilich zu begegnen gilt. Sichtbare Evidenz entwickelt der Gefährder im Institutionalisierungsprozess nach kurzer Zeit aber nicht nur bedingt durch innerpolizeiliche Praxen, sondern in Wechselwirkung mit Politik und Gesellschaft. So führen zunächst Aktivitäten parlamentarischer Kontrolle zur Definition des Begriffs durch die Polizei, als im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nach Kriterien für Gefährdereinstufungen gefragt wird. 2007 erfolgt für den Gefährder der erste Wikipedia-Eintrag. 2008 nimmt der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags eine „Begriffsklärung“ vor und 2009 wird der Gefährder ins „Neue Wörterbuch der Szenesprachen“ des Duden aufgenommen. Da als Gefährder Kategorisierte in polizeilichen Pressemitteilungen spätestens seit dem Jahr 2013 immer wieder mit terroristischen Anschlagsvorbereitungen oder Anschlägen in Zusammenhang gebracht werden, wird er seitdem allmählich medial zu einer festen Größe. Erst kürzlich hat man vor diesem Hintergrund mit der elektronischen Fußfessel und der Erleichterung von Abschiebungen Verschärfungen der polizeilichen Interventionsmöglichkeiten bei als Gefährdern Kategorisierten in Recht gesetzt.
Die Skizze macht deutlich: die Polizei, indem sie eine semantische Innovation hervorbringt, an die sie eine neue Denkweise des Präventiven knüpft, sorgt qualitativ für Verschiebungen in der Gewaltordnung. Anders als die klassische Rechtstheorie es vorsieht, wendet die Polizei Recht insofern nicht einfach bloß an. Vielmehr sind es gerade polizeiliche Praxen, durch die manchmal kriminalpolitische Tatsachen erst generiert werden, die dann im Weiteren sogar rechtliche Maßnahmen (wie etwa die Einführung der Fußfessel für Gefährder) nach sich ziehen – auch wenn der Gefährder bis heute kein Rechtsbegriff ist. Besondere Voraussetzungen für derart weitreichende sozialkonstitutive Akte vonseiten der Polizei sind dabei vor allem gegeben, wenn Kriminalpolitiken einen besonderen Fokus auf Prävention entwickeln: Die zu ermittelnden Sachverhalte werden dann derart weit von konkreten Gefahren oder festgestellten Rechtsbrüchen gelöst, dass Polizeien zunehmend aus außerrechtlichen Normen zu schöpfen vermögen.
Andrea Kretschmann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am deutsch-französischen Wissenschaftszentrum Centre Marc Bloch, An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
[1] Bei dem hier abgedruckten Text handelt es sich um eine stark gekürzte und veränderte Fassung des Beitrags „Soziale Tatsachen. Eine wissenssoziologische Perspektive auf den Gefährder“, erschienen 2017 im Schwerpunktheft „Innere Sicherheit“ der APuZ, Jahrgang 67, Heft 32-33. http://www.bpb.de/apuz/253601/soziale-tatsachen-eine-wissenssoziologische-perspektive-auf-den-gefaehrder [2] Da der Gefährderbegriff von deutschen Polizeien ausschließlich in der männlichen Form verwendet wird, verwende ich in diesem Beitrag der Einheitlichkeit halber entgegen meiner üblichen Vorgehensweise keine geschlechtergerechte Schreibweise und verweise darauf, dass jeweils alle Geschlechter gemeint sind.
Zur Ausweitung des
Terrorismus-Begriffes in Deutschland und anderswo:
eine gewalt-soziologische Kritik.
Eric Sangar
Das Konzept der Gewaltordnung verweist darauf, dass der Fortbestand politischer Ordnungen – verstanden als Organisationsformen zur Regelsetzung und zur Verteilung von Ressourcen – im Wesentlichen auf Regeln zur legitimen Anwendung von Gewalt beruht. Diese Regeln sind selten konsensuell im Sinne eines – historischen oder hypothetischen – Gesellschaftsvertrages. Ihre tatsächliche Ausgestaltung – und Veränderung – beruht vielmehr auf historisch kontingenten materiellen und diskursiven Machtverhältnissen innerhalb einer Gesellschaft. Dieser Beitrag soll, anhand der Analyse der politischen Reaktionen auf die G20-Proteste, darauf aufmerksam machen, wie die diskursive Ausweitung des Terrorismus-Begriffes bisher legitime Formen gesellschaftlichen Widerstands zur Bedrohung werden lässt, die dann mit materieller Staatsgewalt bekämpft werden kann und darf. An diesem Beispiel ist gut zu erkennen, wie Änderungen in der Sprache einer Gewaltordnung mit konkreten, materiellen Veränderungen dieser Ordnung zusammengehen.
Eine der wesentlichen Erkenntnisse der historisch-soziologischen Analyse der europäischen Staatsformation ist, dass die Bereitstellung von effektivem Schutz gegen nichtstaatliche Gewaltakteure in diesem Prozess eine zentrale, legitimierende Rolle spielte. Schutz vor Gewalt rechtfertigte die Ausweitung von Kompetenzen und Ressourcen der Zentralregierung gegenüber zivilgesellschaftlichen und intermediären Akteuren. Bereits Charles Tilly betonte, dass es für die Effektivität dieser Rechtfertigungsmethode zweitrangig war, ob die Bedrohung durch nicht-staatliche Gewaltakteure ‚real‘ oder imaginärer Natur war.[1]
Vieles scheint darauf hinzuweisen, dass dieser Mechanismus auch im 21. Jahrhundert von Regierungen zur Ausweitung ihrer Kompetenzen gegenüber ihrer Zivilgesellschaft genutzt wird. Teil dieses Phänomens könnte insbesondere die zunehmende diskursive Ausweitung des Terrorismus-Begriffes sein. Die politischen Reaktionen auf die militanten Proteste während des G20-Gipfels in Hamburg sind dafür ein Beispiel.
Anlässlich der gewaltsamen Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg versandte der SPD-Vorstand am 8. Juli 2017 an die Parteimitglieder die folgende Erklärung, die u.a. folgenden Wortlaut enthielt:
„Kriminelle Protestterroristinnen und -terroristen braucht niemand! […] Die Leidtragenden der Ausschreitungen waren auch die Bürgerinnen und Bürger, deren Autos angezündet, die Händlerinnen und Händler, deren Läden geplündert, die Anwohnerinnen und Anwohner, deren Fensterscheiben zertrümmert wurden. Ihnen allen muss jetzt schnell und unbürokratisch geholfen werden. Die Opfer zu entschädigen, ist eine nationale Aufgabe.“[2]
Die Debatte um die ‚korrekte‘ Einordnung der G20-Ausschreitungen soll an anderer Stelle geführt werden.[3] Auch die Schwierigkeit einer wissenschaftlichen Definition des Begriffs des Terrorismus dürfte dem Publikum dieses Blogs bekannt sein. An dieser Stelle soll lediglich darauf hingewiesen werden, dass in der Vergangenheit politische Entscheidungsträger strukturell ähnliche gewaltsame Proteste nicht dem „Terrorismus“ zurechneten. Als Beispiele seien die Auseinandersetzungen um die nukleare Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf genannt, aber auch die so genannten Banlieue-Unruhen in Frankreich von 2005, deren Dauer und Sachschäden das Ausmaß der Krawalle in Hamburg bei weitem überstiegen.
Angesichts zehntausender Verhaftungen von ‚Terrorismus-Verdächtigen‘ in der Türkei, aber auch der zahlreichen Militärinterventionen der 2000-er und 2010-er Jahre, die mit dem Kampf gegen den Terrorismus legitimiert wurden, kann die Nutzung der Formulierung „Protestterroristinnen und -terroristen“ kritisiert werden. Der Autor dieses Beitrags sandte eine solche Kritik an den SPD-Vorstand und an eine interne Mailing-Liste aktueller und ehemaliger Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES). Diese Kritik richtete sich insbesondere gegen die Relativierung des Leids, das ‚tatsächliche‘ Terroristinnen und Terroristen verursachen, aber auch eine diskursive Feindbild-Konstruktion, auf Grund dessen die Entschädigung von Ladenbesitzern zu einer „nationalen Aufgabe“ verklärt wurde.
Von Seiten des SPD-Parteivorstands antwortete ein Mitarbeiter der Kommunikationsabteilung mit den folgenden Worten:
„die Wortwahl ist vielleicht sehr zugespitzt. Aber unter Terrorismus (lateinisch terror ‚Furcht‘, ‚Schrecken‘) sind Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen zur Überwindung einer politischen Ordnung zu verstehen. Genau dies haben wir doch am Wochenende auch gesehen!“
Ungeachtet der Tatsache, dass diese Definition wörtlich den einleitenden Sätzen des Artikels zum Stichwort „Terrorismus“ in der deutschsprachigen Wikipedia entspricht[4]: sie geht weit über die im deutschen Strafrecht verankerten Tatbestand des ‚Terrorismus‘ genauer der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ hinaus. Diese beinhaltet laut Rechtsprechung des BGH die „Bildung, Mitgliedschaft, Unterstützung sowie Werbung für eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, Mord, Totschlag, Völkermord oder andere schwere Verbrechen zu begehen.“ Es ist wohl zweifelhaft, dass dem SPD-Vorstand konkrete Beweise für die organisierte Vorbereitung und Durchführung von Mord, Totschlag oder Völkermord im Rahmen der G20-Ausschreitungen.
Die Reaktionen von Seiten der Abonnenten der FES-Mailingliste waren durchaus gespalten. Einige Personen unterstützten diese Kritik, verbunden mit dem Hinweis, dass die beobachtete Gewalt dennoch nicht als legitimer Protest gelten könne. Andere bewerteten die Terminologie des Terrorismus als völlig angemessen, und verglichen sie mit rechtsextremer Gewalt, die ja ebenfalls als Terrorismus einzuordnen wäre. Einige rechtfertigten diese Position auch mit dem Hinweis auf die erzielte Einschüchterung der Bevölkerung: „Teil der Bevölkerung ist nämlich auch der BänkerIn und BeraterIn die statt Anzug beim G20 Gipfel Jeans tragen da sie sonst um ihre Sicherheit fürchten müssen.“
Die zunehmende Leichtfertigkeit, mit der die Ausweitung des Terrorismus-Begriffes in innenpolitischen Auseinandersetzungen – so nachvollziehbar die wahltaktischen Erwägungen der SPD-Führung auch sein mögen – betrieben wird, und das Ausmaß an Unterstützung, die ein solches diskursives Vorgehen unter den zumeist jüngeren und hoch qualifizierten Stipendiaten der FES erfährt, lässt für die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien in Deutschland und Europa nichts Gutes erwarten. Nicht nur in der Türkei, Russland oder den USA ist ihre Erosion bereits in vollem Gange.
So wird in Bayern die Abwehr terroristischer Gefahren zur Rechtfertigung einer Novelle des Polizeigesetzes genutzt, welche die – theoretisch unendliche – präventive Inhaftierung von Personen erlaubt, die eine „drohende Gefahr“ darstellen, ohne jemals eine konkrete Straftat begangen zu haben.[5] Und in Frankreich betreibt der – in weiten Teilen der französischen und europäischen Öffentlichkeit als Retter der Demokratie und der europäischen Einigung verklärte – Präsident Macron die dauerhafte Festschreibung wesentlicher Bestimmungen des Ausnahmezustands, einschließlich der administrativen Inhaftierung von Terrorismus-Verdächtigten ohne richterlichen Beschluss.[6] Diese Maßnahme wurde bereits unter der Präsidentschaft des Sozialisten Hollandes dazu genutzt, potenziell gewalttätige Salafisten aber auch Umweltaktivisten ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung über Monate hinweg festzuhalten.[7] Legal ist diese Ausweitung auch auf Personengruppen, die lediglich zivilen, nicht-tödlichen Widerstand planen, denn nach den Bestimmungen des französischen Strafrechts kann jeder Akt als terroristische Aktivität gewertet werden, sobald er in Verbindung steht zu einem „individuellen oder gemeinschaftlichen Vorhaben einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung durch Einschüchterung oder Schrecken.“[8] De facto wurde diese Bestimmung bereits in mehr als 600 Fällen genutzt, um Bürgerinnen und Bürger zwangsweise an der Ausübung ihres Versammlungsrechts zu hindern.[9]
Charles Tillys Analyse, und insbesondere sein Vergleich von Inhabern der Zentralgewalt mit Schutzgelderpressern, wurde als polemisch kritisiert. Tatsächlich waren europäische Zentralregierungen in der Geschichte mit materiellen, zum Teil existenziellen Bedrohungen konfrontiert. Besonders die Notwendigkeit der gesellschaftlichen Massenmobilisierung zum Zweck der Kriegführung gegen äußere Feinde, z.B. während der französischen Revolutionskriege, des Aufstands der Pariser Kommune, oder dem Ersten Weltkrieg, begünstigte die Ausweitung politischer und sozialer Teilhabe- und Abwehrrechte, und damit einen größeren Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Zusammensetzung und Ausübung der Zentralgewalt.
Die ausbleibende Massenmobilisierung zum Zwecke der Abwehr des Terrorismus[10] hingegen weist darauf hin, dass im gegenwärtigen Kontext nicht primär um die Abwehr einer existenziellen äußeren Bedrohung geht. Vielmehr scheint es – ‚westlichen‘ wie in ‚nicht-westlichen‘ – Regierungen darum zu gehen, die materiell durchaus vorhandene, jedoch begrenzte Bedrohung des „Terrorismus“ diskursiv auf immer neue Formen politischen Widerstands der Gesellschaft anzuwenden. Und es erscheint zumindest plausibel, dass diese diskursive Strategie in ‚westlichen‘ wie in ‚nicht-westlichen‘ Kontexten zumindest mittelfristig von Regierungen zur Schwächung politischen Widerstands aus der Gesellschaft genutzt wird.
Gewalt bleibt auch in einem solchen Kontext ein wichtiger Faktor für die Veränderung politischer Ordnung. In diesem Fall handelt es sich um eine Verschränkung materieller und ideeller Gewalt, deren Repräsentation maßgeblich durch die politischen Akteure – und nicht die Gewaltakteure selbst oder deren Opfer – beeinflusst wird. Es wäre daher möglicherweise irreführend, davon auszugehen, dass terroristische Gruppen zunehmend ‚erfolgreich‘ darin sind, westliche Regierungen in die ‚Falle‘ staatlicher Repression zu locken – und damit die heutigen Gewaltordnungen von außen effektiv verändert werden können.[11]
Es sollte Teil der staatsbürgerlichen Verantwortung, aber auch – wie das Beispiel der zahllosen entlassenen und angeklagten Akademikerinnen und Akademiker in der Türkei zeigt – des wohlverstandenen Eigeninteresses von Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler sein, die politisch betriebene Ausweitung des Terrorismus-Begriffes auch im eigenen Land zu kritisieren und deren politische und gesellschaftliche Folgen aufzuzeigen.
Eric Sangar ist Research Fellow Université de Namur, Belgien und Mitglied des AK Gewaltordnungen.
Fussnoten
[1] Tilly, C. (1985). War Making and State Making as Organized Crime. In P. Evans, D. Rueschemeyer & T. Skocpol (Eds.), Bringing the State Back In (pp. 169–191). Cambridge: Cambridge University Press.
[2] Die Erklärung wurde ebenso auf den öffentlichen Kommunikationskanälen der SPD in sozialen Netzwerken verbreitet, z.B. auf Facebook: https://www.facebook.com/SPD/photos/a.73469452748.75861.47930567748/10154798629167749/?type=3&hc_ref=ARS11ALZ3gQWBme9jebgZwHOOjDIglqKbxy9C1gn_7yvaDcXT7J13F2BSIOKArqQ3Gs
[3] Siehe z.B. den Beitrag von Klaus Schlichte „Kriminelle oder politische Gewalt? G20 in Hamburg und die Diskussion darüber“, zu finden unter https://gewo.hypotheses.org/
[4] https://de.wikipedia.org/wiki/Terrorismus
[5] http://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-gefaehrder-gesetz-verschaerft-1.3595274
[6] https://www.challenges.fr/politique/projet-de-loi-antiterroriste-comment-l-etat-d-urgence-entre-dans-le-droit-commun_488124
[7] http://www.20minutes.fr/societe/1739639-20151128-etat-urgence-militant-ecologiste-assigne-residence
[8] « une entreprise individuelle ou collective ayant pour but de troubler gravement l’ordre public par l’intimidation ou la terreur ». http://www.lemonde.fr/police-justice/article/2017/07/18/des-juristes-vent-debout-contre-le-projet-de-loi-de-sortie-de-l-etat-d-urgence_5161786_1653578.html
[9] http://www.monde-diplomatique.fr/2017/07/KEMPF/57639
[10] Vennesson, P. (2014). Krieg ohne die Bevölkerung. Berliner Debatte Initial, 25 (2), 24-38.
[11] Blankenship, B. (2016). When Do States Take the Bait? State Capacity and the Provocation Logic of Terrorism. Journal of Conflict Resolution, http://journals.sagepub.com/doi/abs/10.1177/0022002716645656
Kriminelle oder politische Gewalt?
G20 in Hamburg und die Diskussion darüber.
Klaus Schlichte
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gewalttaten, die sich um das G20-Treffen in Hamburg ereigneten, als kriminelle Taten gelten müssen. Nach allem was aus Medienberichten darüber bekannt wurde, gab es zahlreiche Vergehen gegen in Deutschland geltende Gesetze. Aber waren die Randalierer nur „Kriminelle“ wie Sahra Wagenknecht, Ralf Stegner und viele andere quer durch das politische Spektrum es charakterisieren? War diese Gewalt deshalb unpolitisch?
Ein erster Zweifel an dieser Charakterisierung ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich ein großer Teil der Gewalt gegen Polizisten richtete, die in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten staatlicher Macht angegriffen wurden. Schon dieser Umstand ist hochpolitisch, denn der gewaltsame Angriff auf den Staat ist ein Angriff auf die „legitime Ordnung“, die jeder Staat zu sein in Anspruch nimmt, wenn man etwa Max Webers Staatsverständnis folgt.
Ein zweiter Hinweis ergibt sich aus den Deklarationen derer, denen die Taten in Hamburg zugeschrieben werden. Das Milieu versteht sich politisch, und sein „Kampf“ wird als Infragestellung und Versuch der Demontage einer Herrschaftsordnung begriffen, die für illegitim gehalten wird. Auch das ist ohne Frage politisch.
Der dritte Umstand, an dem erkennbar wird, dass die Vorgänge in Hamburg politisch waren, ist in ihrer nachträglichen Behandlung zu erkennen: Bloße Kriminalität, Ladendiebstahl und Körperverletzung, hätten den medialen Aufruhr und die moralische Erhebung, die in dieser Woche zu beobachten war, hätten diese Aufmerksamkeit gar nicht erhalten.
Eine vierte politische Bedeutung hat die Gewalt von Hamburg durch eine weitere, nachträgliche Politisierung erhalten. Es ist – sonst kaum wahrnehmbar – Wahlkampf in Deutschland, und die Frage ob „die Linke“ oder „die Rechte“ oder sogar „die Mitte“ ein besonders unklares Verhältnis zur Gewalt hat, ist Teil der Versuche, sich jeweils selbst als Hüter der guten Ordnung zu legitimieren und den politischen Gegner als Ordnungsbrecher zu delegitimieren.
Was ist Politik?
Es gibt unzählige Versuche, den Begriff der Politik zu fassen. In der deutschen Politikwissenschaft ist im Gefolge Niklas Luhmanns ein Verständnis dominant geworden, das unter Politik „die Herstellung kollektiv verbindlicher Entscheidungen“ versteht, so als hätte es keine Kriege, keinen Nationalsozialismus und auch keine friedliche Revolution in der DDR gegeben. Der Konflikt und auch die physische Gewalt werden damit aus der Politik eskamotiert, es gibt offenbar nur noch Verwaltung. Was sich in diesem Politikverständnis ausdrückt, ist die über Jahrzehnte routinisierte westdeutsche Existenz, die keine Brüche, keine Zweifel und offenbar auch keine Verzweiflung mehr zu kennen scheint. Deshalb erscheint jede Abweichung vom routinisierten Gang der vollständig institutionalisierten Politik als pathologisch, besonders die physische Gewalt. Dass aber nicht bloss „Führung“, sondern auch „Kampf um Macht“ die zentralen Gehalte dessen sind, was wir mit Politik bezeichnen, diese Einsicht verdanken wir Max Weber, schon vor Carl Schmitt, der sie nur existentiell-bellizistisch aufblies.
Max Webers Herrschaftssoziologie ist eine geeignete Perspektive, um zu verstehen, was in Hamburg passierte und worum es den Akteuren ging. Seine zentrale Unterscheidung zwischen Macht und Herrschaft, zwischen Beziehungen bloßen Zwangs und solchen des eingeübten Gehorsams spannt den Raum auf, in dem Politik stattfindet. Das freiwillige Gehorchen ist damit ebenso politisch wie der reine Zwang. Dazwischen aber findet das statt, was den Kern der Politik ausmacht: der Konflikt. Der Grund des Politischen sind diese Auseinandersetzung um Geltungen, um Werte und ihre Begründungen, um Regeln und um Verteilungen. Die Ausübung von Macht in ihren unendlich vielgestaltigen Formen ist das, was wir von außen beobachten, und die Ausübung von physischer Gewalt ist Teil dieser Machtpraktiken.
Politische Gewalt in Hamburg
Aus der Perspektive von Max Webers Herrschaftssoziologie wird so ganz deutlich: Die kriminelle Gewalt in Hamburg war auch politisch. Und nicht nur diese – auch die von staatlichen Akteuren ausgeübte Gewalt ist natürlich politisch, denn auch sie ist Machthandeln in Situationen, in denen andere Akteure die legitime Ordnung mit Wort und Gewalttat bestreiten.
Man mag über die Angemessenheit der Veranstaltung G20 insgesamt streiten. Wahrscheinlich ist ihr Zweck im Prestigebedürfnis von Regierungen zu finden, nicht nur der Veranstalter Hamburger Senat und Bundesregierung, sondern auch aller anderen Beteiligten. Eine sonstige funktionale Notwendigkeit für ein solches Treffen gibt es nicht. Der Rest ist Tradition der Kongressdiplomatie und Inszenierung als Weltregierung, wiederum Teil der Eigenlegitimierung.
Genau dagegen richteten sich die Proteste, die friedlichen wie die gewaltsamen. Die Gewalt des „Schwarzen Blocks“, der alles andere ist als ein Block, sondern – in Max Webers Terminologie nur – „gewaltsames Gelegenheitshandeln“ – soll die aktive Kritik einer internationalen Ordnung sein. Ihr Modus ist der der „Aktionsmacht“, wie Heinrich Popitz sie fasste, in der schon die Tatsache der Ausübung die Geltung der bekämpften Ordnung in Frage stellt. Dem Selbstverständnis der Akteure nach ist dies ein politischer Akt, und den Reaktionen der anderen zufolge offenbar auch, wenn auch ein skandalöser.
Rationalität und Gewalt
Es ist ein Grundgesetz der Gewalt, dass sie ihre eigenen Dynamiken entfaltet. Deshalb ist die Disziplinierung von Soldaten und Polizisten so aufwändig, und deshalb laufen Demonstrationen ebenso schnell aus dem Ruder wie sich in den Mikroarenen des Gewaltgeschehens Aktionen und Reaktionen entwickeln, die mit den Ursprungsgründen und –begründungen nichts mehr zu tun haben. Das ist der Gewaltsoziologie seit Jahrzehnten bekannt, und genau dies hat sich offenbar in einigen Straßen Hamburgs ereignet. Diese Eigendynamik der Gewalt setzt der rationalen Erklärung immer wieder Grenzen. Weil daran deutlich wird, dass Politik sich offenbar doch nicht nur reibungsloses Verwaltungshandeln ist, irritiert dies das Selbstverständnis moderner Gesellschaften. Für diese Gesellschaften ist die physische Gewalt ein Anachronismus, so dass ihr Auftreten immer zum Skandal wird.
Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist es eher erstaunlich, dass in den hochprofessionellen Massenmedien diese Zusammenhänge immer noch nicht bekannt sind. Dort scheint man eher froh darüber zu sein, dass der Skandal der Gewalt für emotionale Aufwallung sorgt, weil dies mehr Klicks und Zuschauer einbringt. Das erspart den Redaktionen die anstrengende Aufgabe, sich ernsthaft mit den Gesellschaften zu beschäftigen, über die sie berichten und die sie adressieren.
Klaus Schlichte ist Professor für Internationale Beziehungen an der Universität Bremen und Gründungsmitglied des AK Gewaltordnungen.