Zum Wechselverhältnis semantischer und materieller Innovation in Gewaltordnungen [1]
Andrea Kretschmann
Mit Weber bringt das von Sofsky, Schlichte, Elwert und anderen geprägte Konzept der Gewaltordnungen zum Ausdruck, dass staatliche Gewalt der Organisation bedarf. Über Weber hinausgehend verweist es auf das Wechselverhältnis von Gewaltordnung und sozialem Wandel. Restrukturierungen der Regeln legitimer Gewaltausübung lassen sich dabei nicht immer als bloße Reaktionen auf äußere Gegebenheiten verstehen. Manchmal kann die Art und Weise, wie staatliche Gewalt organisiert ist, selbst der Motor für den Wandel einer Gewaltordnung sein, insofern ihr – dies hat prominent Elwert betont – eine sozialkonstitutive Qualität zukommt, aus der sich im Weiteren neuartige Handlungsbedürfnisse ableiten.
Als ein geradezu paradigmatischer Fall für eine solche Verschiebung einer Gewaltordnung – hier der bundesrepublikanischen – lässt sich die Entstehung der Figur des Gefährders verstehen. Denn sie entsteht aus der Organisations- und Denkweise eines spezifischen kriminalpolitischen Kontextes, und verändert diesen dann, da sie neuartige polizeiliche Interventionen notwendig erscheinen lässt. Die Verschiebung ist hierbei weniger quantitativer als qualitativer Art: Sie prozessiert vor allem ein Verständnis von Strafverfolgung, das über ein klassisches Verständnis liberaler Rechtsstaatlichkeit hinausgeht.
Beim Gefährder[2] handelt es sich um einen polizeilichen Arbeitsbegriff, der in seiner heutigen Bedeutung erstmals nach 9/11 in Erscheinung tritt. Er wird verwendet, um Personen, von denen in Zukunft möglicherweise eine terroristische Gefahr ausgehen könnte, benennen und identifizieren zu können, jedoch ohne dass konkrete Verdachtsmomente vorlägen. Gefährder müssen also noch keine Handlungen getätigt haben, die einen Zusammenhang mit einer Straftat beweiskräftig untermauern könnten. Sie sind keine Täter, aber sie sind auch keine herkömmlichen Verdächtigen.
Im Bereich des Terrorismus erweitert der Gefährder so den klassischen, die Polizeiarbeit bis dahin handlungsanleitenden Rechtsbegriff des „Tatverdächtigen“. Mit seiner Verwendung einher gehen exekutive Maßnahmen, die entschieden früher als bisher im Vorfeld von Straftaten eingreifen, da sie Menschen auch ganz ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine künftige Straftat und teilweise allein auf Grundlage legaler Handlungen kriminalpolizeilich in den Blick nehmen: Gefährder können heimlich überwacht und – bei nicht-deutscher oder erworbener deutscher Staatsbürgerschaft – an bestimmten Orten festgesetzt oder unter Rücknahme des Aufenthaltstitels abgeschoben werden. Seit Kurzem kann Gefährdern auch eine elektronische Fußfessel angeordnet werden.
Die Etablierung des Gefährders steht hierbei für die Einführung einer gänzlich neuen, präventiven Denkweise in die Kriminalpolitik, die in Folge von Irritationen der Sicherheitsapparate nach 9/11 einsetzt. Ganz im Sinne des präventiven Standbeins innerhalb der Kriminalpolitik ist der Gebrauch des Gefährderbegriffs zwar wie auch bisher üblich mit der Zielsetzung verbunden, einzugreifen, noch bevor ein Verbrechen geschehen kann. Darüber hinaus wird jedoch nicht mehr allein auf das durchschnittlich Erwartbare, sondern auch auf das Unwahrscheinliche und damit auf ein grundsätzlich unbegrenztes Möglichkeitsfehttps://gewo.hypotheses.org/wp-admin/post.php?post=409&action=editld von Gefahren fokussiert. Diese Haltung basiert auf der Auffassung, dass es in Bezug auf Terrorismus konservativ wäre, lediglich auf normale Schäden abzustellen. Ausgegangen wird nun vielmehr von der Existenz einer Reihe von Gefahrenpotenzialen, über die bislang noch kein polizeiliches Wissen existiert. Dem Gefährder als Figur kommt in diesem Zuge die kognitive Funktion zu, kriminalpolizeilich nicht Gewusstes auf spezifische Weise operationalisierbar zu machen.
Einzelne Begriffe werden dann populär, wenn der Eindruck entsteht, dass sie bestimmte Phänomene besser als die bislang etablierten Begriffe bezeichnen oder bisher unbekannte Probleme erkennbar machen können. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass der Gefährder den nach 9/11 zunächst so prominenten Begriff des Schläfers ablöste. Letzterer schien nur zur Klärung dessen dienen zu können, was den Behörden in Bezug auf 9/11 entgangen war; einen Interventionsraum eröffnete er mit seiner perfekten Tarnung im Konformen noch nicht. Der Gefährder hingegen suggeriert mit seiner Nähe zum Verb ‚gefährden’ eine Operationalisierung jenes stets offenen Ereignisraums, in dem kriminalpolizeilich relevantes Nichtwissen vermutet wird – und damit einen Rückgewinn der nach 9/11 kurzzeitig irritierten polizeilichen Handlungsfähigkeit.
Aus einer sprechakttheoretischen Perspektive repräsentieren Begriffe gesellschaftliche Sachverhalte aber nicht nur, sie bringen diese selbst mit hervor. Die neuen Formen geregelten Zusammenwirkens lassen die anfänglich vor allem diskursive Figur des Gefährders in diesem Sinne nach und nach zu einer sozialen Institution werden; als Ergebnis neuer Sinngebungen entsteht sie als ein sozial überaus reales Phänomen, dem es polizeilich zu begegnen gilt. Sichtbare Evidenz entwickelt der Gefährder im Institutionalisierungsprozess nach kurzer Zeit aber nicht nur bedingt durch innerpolizeiliche Praxen, sondern in Wechselwirkung mit Politik und Gesellschaft. So führen zunächst Aktivitäten parlamentarischer Kontrolle zur Definition des Begriffs durch die Polizei, als im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nach Kriterien für Gefährdereinstufungen gefragt wird. 2007 erfolgt für den Gefährder der erste Wikipedia-Eintrag. 2008 nimmt der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags eine „Begriffsklärung“ vor und 2009 wird der Gefährder ins „Neue Wörterbuch der Szenesprachen“ des Duden aufgenommen. Da als Gefährder Kategorisierte in polizeilichen Pressemitteilungen spätestens seit dem Jahr 2013 immer wieder mit terroristischen Anschlagsvorbereitungen oder Anschlägen in Zusammenhang gebracht werden, wird er seitdem allmählich medial zu einer festen Größe. Erst kürzlich hat man vor diesem Hintergrund mit der elektronischen Fußfessel und der Erleichterung von Abschiebungen Verschärfungen der polizeilichen Interventionsmöglichkeiten bei als Gefährdern Kategorisierten in Recht gesetzt.
Die Skizze macht deutlich: die Polizei, indem sie eine semantische Innovation hervorbringt, an die sie eine neue Denkweise des Präventiven knüpft, sorgt qualitativ für Verschiebungen in der Gewaltordnung. Anders als die klassische Rechtstheorie es vorsieht, wendet die Polizei Recht insofern nicht einfach bloß an. Vielmehr sind es gerade polizeiliche Praxen, durch die manchmal kriminalpolitische Tatsachen erst generiert werden, die dann im Weiteren sogar rechtliche Maßnahmen (wie etwa die Einführung der Fußfessel für Gefährder) nach sich ziehen – auch wenn der Gefährder bis heute kein Rechtsbegriff ist. Besondere Voraussetzungen für derart weitreichende sozialkonstitutive Akte vonseiten der Polizei sind dabei vor allem gegeben, wenn Kriminalpolitiken einen besonderen Fokus auf Prävention entwickeln: Die zu ermittelnden Sachverhalte werden dann derart weit von konkreten Gefahren oder festgestellten Rechtsbrüchen gelöst, dass Polizeien zunehmend aus außerrechtlichen Normen zu schöpfen vermögen.
Andrea Kretschmann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am deutsch-französischen Wissenschaftszentrum Centre Marc Bloch, An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
[1] Bei dem hier abgedruckten Text handelt es sich um eine stark gekürzte und veränderte Fassung des Beitrags „Soziale Tatsachen. Eine wissenssoziologische Perspektive auf den Gefährder“, erschienen 2017 im Schwerpunktheft „Innere Sicherheit“ der APuZ, Jahrgang 67, Heft 32-33. http://www.bpb.de/apuz/253601/soziale-tatsachen-eine-wissenssoziologische-perspektive-auf-den-gefaehrder [2] Da der Gefährderbegriff von deutschen Polizeien ausschließlich in der männlichen Form verwendet wird, verwende ich in diesem Beitrag der Einheitlichkeit halber entgegen meiner üblichen Vorgehensweise keine geschlechtergerechte Schreibweise und verweise darauf, dass jeweils alle Geschlechter gemeint sind.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sebastian (18. September 2017). Die Erfindung des „Gefährders“. Gewaltordnungen. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://gewo.hypotheses.org/409